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Rechtssatz RS0004858

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004858

Geschäftszahl

1Ob1005/27; 3Ob86/06b

Entscheidungsdatum

26.07.2006

Rechtssatz

Während der Anhängigkeit einer noch nicht rechtskräftigen Sicherungsexekution nach Paragraph 371, a EO kann der Gläubiger auch die Bewilligung einer Sicherungsexekution nach Paragraph 370, EO begehren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1005/27
    Entscheidungstext OGH 11.10.1927 1 Ob 1005/27
    SZ 9/167
  • 3 Ob 86/06b
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 86/06b
    Vgl auch; Beisatz: Ungeachtet einer in der Lehre gebrauchten Formulierung, wonach es sich bei den beiden Arten der Sicherungsexekution nach § 370 bzw § 371a EO nur um „einzelne Sicherstellungsfälle" handle, kann nicht davon ausgegangen werden, es stünde eine einmal bewilligte Sicherstellung nach einer dieser Normen so lange der Bewilligung nach der anderen entgegen, als der erste Antrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden sei oder die Exekution auf andere Art geendet hätte. (T1); Beisatz: Beide Exekutionen haben andere Voraussetzungen haben und der betreibende Gläubiger soll nicht ohne Schutz bleiben, wenn er mittels Erlags einer Sicherheit die Bewilligung die Gefährdungsbescheinigung iSd §371a EO ersetzen kann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0004858

Dokumentnummer

JJR_19271011_OGH0002_0010OB01005_2700000_001