Rechtssatz RS0004863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004863
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Rechtssatz
Im Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Unterhaltsbeträge muß die Voraussetzung, daß Befriedigungsexekution nach § 6 Abs 3 LPfG nicht geführt werden kann dargetan werden.Im Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Unterhaltsbeträge muß die Voraussetzung, daß Befriedigungsexekution nach Paragraph 6, Absatz 3, LPfG nicht geführt werden kann dargetan werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 1010/85
Entscheidungstext OGH 20.03.1985 3 Ob 1010/85
- 9 Ob 308/97b
Entscheidungstext OGH 01.10.1997 9 Ob 308/97b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Hereinbringung bzw. Sicherung des laufenden Unterhaltes führen die Kinder in unzulässiger Weise sowohl Exekution nach § 291 c Abs 1 EO als auch nach § 372 EO. (T1)
- 10 Ob 48/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.09.2025 10 Ob 48/25v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004863
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19850320_OGH0002_0030OB01010_8500000_001