Rechtssatz RS0004866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004866
Geschäftszahl
3Ob20/82 (3Ob21/82)
Entscheidungsdatum
24.02.1982
Rechtssatz
Besteht im Falle der Sicherungsexekution auf Grund des über Widerspruch aufgehobenen Versäumungsurteiles kein Zweifel, was die betreibende Partei mit der hinsichtlich der Befristung der Sicherungsexekutionen gebrauchten Formulierung tatsächlich gemeint hat, nämlich nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit des - endgültig - aufgehobenen Versäumungsurteiles, sondern den Eintritt der Vollstreckbarkeit des im fortgesetzten Titelverfahren ergehenden Urteiles, ist es Sache des Gerichtes gemäß § 375 Abs 2 EO dementsprechend den Zeitraum, für dessen Dauer die Sicherungsexekution gewährt wird, anzugeben.Besteht im Falle der Sicherungsexekution auf Grund des über Widerspruch aufgehobenen Versäumungsurteiles kein Zweifel, was die betreibende Partei mit der hinsichtlich der Befristung der Sicherungsexekutionen gebrauchten Formulierung tatsächlich gemeint hat, nämlich nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit des - endgültig - aufgehobenen Versäumungsurteiles, sondern den Eintritt der Vollstreckbarkeit des im fortgesetzten Titelverfahren ergehenden Urteiles, ist es Sache des Gerichtes gemäß Paragraph 375, Absatz 2, EO dementsprechend den Zeitraum, für dessen Dauer die Sicherungsexekution gewährt wird, anzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0004866
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19820224_OGH0002_0030OB00020_8200000_001