Rechtssatz RS0004889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004889
Entscheidungsdatum
12.09.1978
Rechtssatz
Die Verwahrung der Pfandgegenstände ist, obwohl sie im § 374 EO nicht ausdrücklich angeführt ist, als eine den Erfolg der Pfändung sichernde Maßregel zulässig.Die Verwahrung der Pfandgegenstände ist, obwohl sie im Paragraph 374, EO nicht ausdrücklich angeführt ist, als eine den Erfolg der Pfändung sichernde Maßregel zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0004889
Dokumentnummer
JJR_19780912_OGH0002_0030OB00128_7800000_001