Rechtssatz RS0004890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004890
Geschäftszahl
1Ob277/71 (1Ob278/71); 1Ob136/08v
Entscheidungsdatum
11.08.2008
Rechtssatz
Im Wege der einstweiligen Verfügung kann die gefährdete Partei ihren Gegner zumindest in der Regel nicht zwingen, eine Leistungsverpflichtung, deren Wegfall der Gegner behauptet, nunmehr doch für eine bestimmte Zeit zu erfüllen, und damit eine gegenwärtige Leistung erreichen und nicht nur eine künftige allenfalls (wieder)gegebene Verpflichtung sichern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004890
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19711028_OGH0002_0010OB00277_7100000_001