Rechtssatz RS0004902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004902
Geschäftszahl
6Ob569/78 (6Ob570/78)
Entscheidungsdatum
06.04.1978
Rechtssatz
Die Klägerin kann nicht mit einer einstweiligen Verfügung die Herstellung eines Zustandes verlangen, den sie noch vor ihrem Antrag durch eigenes Handeln herbeigeführt hat, denn das Institut der einstweiligen Verfügung kann nicht dazu dienen, allenfalls eigenmächtige Handlungen im nachhinein zu sanktionieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0004902
Dokumentnummer
JJR_19780406_OGH0002_0060OB00569_7800000_001