Rechtssatz RS0004932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004932
Entscheidungsdatum
15.06.1983
Rechtssatz
Im § 375 Abs 2 EO ist nur von einer "Hinweisung" auf den Umstand, von welchem der Eintritt der Vollstreckbarkeit abhängt, die Rede, nicht von einer alle denkbaren Fällen genau erfassenden Umschreibung.Im Paragraph 375, Absatz 2, EO ist nur von einer "Hinweisung" auf den Umstand, von welchem der Eintritt der Vollstreckbarkeit abhängt, die Rede, nicht von einer alle denkbaren Fällen genau erfassenden Umschreibung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004932
Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00072_8300000_004