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Rechtssatz RS0004972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004972

Geschäftszahl

6Ob514/80 (6Ob515/80)

Entscheidungsdatum

24.06.1981

Rechtssatz

Der dem Verpflichteten aus der Pfandrechtsvormerkung entstandene Vermögensnachteil ist im Fall der Erfolgshaftung des Paragraph 376, Absatz 2, EO grundsätzlich im Sinn des Paragraph 1332, ABGB objektiv-abstrakt zu ermitteln. Dabei ist - unabhängig von den sonstigen Vermögensverhältnissen des Verpflichteten - vor allem der Vergleich anzustellen, zu welchen Zinssatz auf dem Geldmarkt ein Kredit in der Höhe der betriebenen Forderung in der Zeit, in der die Liegenschaft als Pfand hätte dienen sollen, aber wegen des vorgemerkten Pfandrechtes in dem betreffenden Pfandrang nicht belastet werden konnte, unter hypothekarischer Sicherstellung im Pfandrang des vorgemerkten Pfandrechts allgemein erhältlich war und zu welchen Zinsen ein Kredit unter Sicherstellung auf dem unmittelbar dem vorgemerkten Pfandrecht nachfolgenden Pfandrang.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 514/80
    Entscheidungstext OGH 24.06.1981 6 Ob 514/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004972

Dokumentnummer

JJR_19810624_OGH0002_0060OB00514_8000000_001