Rechtssatz RS0004975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004975
Entscheidungsdatum
27.11.1973
Rechtssatz
Ein Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen § 28 UWG kann durch EV nicht anders gesichert werden als durch das an den Gegner der gefährdeten Partei gerichtete Verbot einzelner Handlungen (§382 Z 5 EO). Mit der EV nach § 24 UWG können auch Maßnahmen getroffen werden, die sich teilweise mit dem zu sichernden Begehren decken.Ein Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen Paragraph 28, UWG kann durch EV nicht anders gesichert werden als durch das an den Gegner der gefährdeten Partei gerichtete Verbot einzelner Handlungen (§382 Ziffer 5, EO). Mit der EV nach Paragraph 24, UWG können auch Maßnahmen getroffen werden, die sich teilweise mit dem zu sichernden Begehren decken.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 336/73
Entscheidungstext OGH 27.11.1973 4 Ob 336/73
JBl 1974,209 = ÖBl 1974,87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004975
Dokumentnummer
JJR_19731127_OGH0002_0040OB00336_7300000_001