Rechtssatz RS0004998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004998
Entscheidungsdatum
10.02.1971
Rechtssatz
Klage auf Unterlassung der Errichtung eines Zaunes (zwecks Sicherung eines Zufahrtsweges) und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher die Errichtung eines Zaunes verboten wird:
Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Entfernung des zwischen Antragstellung und Beschlußfassung errichteten Zaunes verstößt nicht gegen § 405 ZPO (Mehrheitsbeschluß).Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Entfernung des zwischen Antragstellung und Beschlußfassung errichteten Zaunes verstößt nicht gegen Paragraph 405, ZPO (Mehrheitsbeschluß).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004998
Dokumentnummer
JJR_19710210_OGH0002_0070OB00025_7100000_001