Rechtssatz RS0005029
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005029
Geschäftszahl
7Ob40/67; 9Ob11/03p; 10Ob1/25g; 8Ob28/25p
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Rechtssatz
Ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung ist vom unzuständigen Gericht nicht zurückzuweisen, vielmehr nach § 44 Abs 1 JN an das zuständige Gericht zu überweisen, sofern dem unzuständigen Gericht die Bestimmung desselben nach den Verhältnissen des gegebenen Falles möglich - ihm also das zuständige Gericht bekannt - ist.Ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung ist vom unzuständigen Gericht nicht zurückzuweisen, vielmehr nach Paragraph 44, Absatz eins, JN an das zuständige Gericht zu überweisen, sofern dem unzuständigen Gericht die Bestimmung desselben nach den Verhältnissen des gegebenen Falles möglich - ihm also das zuständige Gericht bekannt - ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 40/67
Entscheidungstext OGH 15.03.1967 7 Ob 40/67
Veröff: EvBl 1967/325 S 463
- 9 Ob 11/03p
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 Ob 11/03p
Auch; nur: Ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung ist vom unzuständigen Gericht nicht zurückzuweisen, vielmehr nach § 44 Abs 1 JN an das zuständige Gericht zu überweisen. (T1)
- 10 Ob 1/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 14.01.2025 10 Ob 1/25g
nur T1
- 8 Ob 28/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 27.02.2025 8 Ob 28/25p
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0005029
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19670315_OGH0002_0070OB00040_6700000_001