Rechtssatz RS0005057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005057
Geschäftszahl
1Ob615/81; 5Ob2011/96p; 3Ob332/98i
Entscheidungsdatum
13.01.1999
Rechtssatz
Das Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Herausgabeanspruches, die vor Einleitung des Hauptprozesses beantragt wurde, wird durch die nach Erhebung des Revisionsrekurses erfolgte Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Antragsgegeners unterbrochen. Die Akten sind ohne Erledigung der Revisionsrekurses an das Erstgericht zurückzustellen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 615/81
Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 615/81
- 5 Ob 2011/96p
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2011/96p
Vgl auch
- 3 Ob 332/98i
Entscheidungstext OGH 13.01.1999 3 Ob 332/98i
Vgl auch; Beisatz: Die für die Wirkung der Prozeßsperre gemäß § 7 Abs 1 KO herrschenden Grundsätze gelten nicht nur für Sicherungsverfahren im Zuge eines Prozesses, sondern auch für solche vor Einleitung eines Prozesses. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005057
Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0010OB00615_8100000_001