Rechtssatz RS0005068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005068
Entscheidungsdatum
25.11.1992
Rechtssatz
Der Gegenstand des Widerspruchs nach § 14 AbgEO kann nur ein durch die Vollstreckung betroffener Gegenstand sein. Dazu gehört aber ein Gegenstand, der verpfändet wurde, allein auf Grund der vertraglichen Vereinbarung über die Verpfändung nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Verpfändung eine behördliche Pfändung ersetzen soll.Der Gegenstand des Widerspruchs nach Paragraph 14, AbgEO kann nur ein durch die Vollstreckung betroffener Gegenstand sein. Dazu gehört aber ein Gegenstand, der verpfändet wurde, allein auf Grund der vertraglichen Vereinbarung über die Verpfändung nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Verpfändung eine behördliche Pfändung ersetzen soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005068
Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_0030OB00111_9200000_002