Rechtssatz RS0005070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005070
Geschäftszahl
6Ob87/73; 5Ob173/73; 1Ob597/94; 3Ob140/08x; 7Ob164/13p; 10Ob68/15w
Entscheidungsdatum
01.10.2015
Rechtssatz
Durch die einstweilige Verfügung können nur den Anspruch gefährdende Handlungen für die Zukunft oder die Änderung eines bestehenden Zustandes verboten, nicht aber im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits vorgenommene Handlungen rückwirkend unwirksam gemacht werden. Schon aus diesem Grunde musste der Antrag, dem Beklagten zu gebieten, bereits unternommene Bewerbungen, Anpreisungen, Offertstellungen und Anerbieten zur Übernahme von Vertretungen und ähnlichem sofort zurückzuziehen, abgewiesen werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 87/73
Entscheidungstext OGH 12.04.1973 6 Ob 87/73
Veröff: ÖBl 1974,14
- 5 Ob 173/73
Entscheidungstext OGH 20.09.1973 5 Ob 173/73
nur: Durch die einstweilige Verfügung können nur den Anspruch gefährdende Handlungen für die Zukunft oder die Änderung eines bestehenden Zustandes verboten, nicht aber im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits vorgenommene Handlungen rückwirkend unwirksam gemacht werden. (T1)
- 1 Ob 597/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 597/94
nur: Nicht aber im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits vorgenommene Handlungen rückwirkend unwirksam gemacht werden. (T2)
- 3 Ob 140/08x
Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 140/08x
Vgl; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung kann nur für die Zukunft wirken. (T3)
Beisatz: Hier: Vorläufige Übertragung der Obsorge. (T4)
- 7 Ob 164/13p
Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 164/13p
Vgl auch; Beis wie T3
- 10 Ob 68/15w
Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 Ob 68/15w
Auch; nur T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005070
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015
Dokumentnummer
JJR_19730412_OGH0002_0060OB00087_7300000_001