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Rechtssatz RS0005070×

Rechtssatz RS0005070

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005070

Geschäftszahl

6Ob87/73; 5Ob173/73; 1Ob597/94; 3Ob140/08x; 7Ob164/13p; 10Ob68/15w

Entscheidungsdatum

01.10.2015

Rechtssatz

Durch die einstweilige Verfügung können nur den Anspruch gefährdende Handlungen für die Zukunft oder die Änderung eines bestehenden Zustandes verboten, nicht aber im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits vorgenommene Handlungen rückwirkend unwirksam gemacht werden. Schon aus diesem Grunde musste der Antrag, dem Beklagten zu gebieten, bereits unternommene Bewerbungen, Anpreisungen, Offertstellungen und Anerbieten zur Übernahme von Vertretungen und ähnlichem sofort zurückzuziehen, abgewiesen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 87/73
    Entscheidungstext OGH 12.04.1973 6 Ob 87/73
    Veröff: ÖBl 1974,14
  • 5 Ob 173/73
    Entscheidungstext OGH 20.09.1973 5 Ob 173/73
    nur: Durch die einstweilige Verfügung können nur den Anspruch gefährdende Handlungen für die Zukunft oder die Änderung eines bestehenden Zustandes verboten, nicht aber im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits vorgenommene Handlungen rückwirkend unwirksam gemacht werden. (T1)
  • 1 Ob 597/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 597/94
    nur: Nicht aber im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits vorgenommene Handlungen rückwirkend unwirksam gemacht werden. (T2)
  • 3 Ob 140/08x
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 140/08x
    Vgl; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung kann nur für die Zukunft wirken. (T3)
    Beisatz: Hier: Vorläufige Übertragung der Obsorge. (T4)
  • 7 Ob 164/13p
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 164/13p
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 68/15w
    Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 Ob 68/15w
    Auch; nur T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005070

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Dokumentnummer

JJR_19730412_OGH0002_0060OB00087_7300000_001