Rechtssatz RS0005072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005072
Entscheidungsdatum
12.03.1970
Rechtssatz
Der vormalige Gesellschafter, der dem Gläubiger gebenüber seine Haftung bestreitet, kann nicht der Gesellschaft gegenüber eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Befreiungsanspruches bezüglich der bestrittenen Schuld erwirken, da es an einer Bescheinigung dieses Anspruches fehlt. Auch von einem bedingten Anspruch, wie er in JBl 1952,469 erworben wurde, kann hier nicht gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0005072
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19700312_OGH0002_0010OB00049_7000000_001