Rechtssatz RS0005083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005083
Entscheidungsdatum
05.05.1982
Rechtssatz
Eine Verlängerung ist nicht statthaft, wenn der Kläger die Ehescheidungsklage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen hat und die Beklagte eine Ehescheidungsklage derzeit nicht einzubringen beabsichtigt; dann fehlt für den Weiterbestand der (nach Lehre und Rechtsprechung an sich möglichen) einstweiligen Verfügung jede Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005083
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19820505_OGH0002_0010OB00601_8200000_002