Rechtssatz RS0005101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005101
Entscheidungsdatum
26.06.1979
Rechtssatz
Das zur Bewilligung der einstweiligen Verfügung zuständige Gericht hat die von ihm bewilligte einstweilige Verfügung auch von Amts wegen zu vollziehen und es hat unter anderem auch über einen gegen die Bewilligung der einstweiligen Verfügung allenfalls erhobenen Widerspruch zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005101
Dokumentnummer
JJR_19790626_OGH0002_0040OB00354_7900000_001