Rechtssatz RS0005106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005106
Entscheidungsdatum
26.06.1979
Rechtssatz
Die Zuständigkeit des Gerichtes im Sicherungsverfahren wird durch spätere Änderungen der Zuständigkeitstatbestände gemäß dem § 29 JN nicht geändert. Wird nach der Bewilligung der einstweiligen Verfügung durch das Prozeßgericht die Klage infolge Einrede der Unzuständigkeit an das zuständige Gericht überwiesen (§ 261 Abs 6 ZPO), so bleibt die auf das Sicherungsverfahren beschränkte Zuständigkeit des bewilligenden Gerichtes zur Durchführung des weiteren Vollzugsverfahren aufrecht.Die Zuständigkeit des Gerichtes im Sicherungsverfahren wird durch spätere Änderungen der Zuständigkeitstatbestände gemäß dem Paragraph 29, JN nicht geändert. Wird nach der Bewilligung der einstweiligen Verfügung durch das Prozeßgericht die Klage infolge Einrede der Unzuständigkeit an das zuständige Gericht überwiesen (Paragraph 261, Absatz 6, ZPO), so bleibt die auf das Sicherungsverfahren beschränkte Zuständigkeit des bewilligenden Gerichtes zur Durchführung des weiteren Vollzugsverfahren aufrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005106
Dokumentnummer
JJR_19790626_OGH0002_0040OB00354_7900000_002