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Rechtssatz RS0005114

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005114

Geschäftszahl

5Ob20/77; 5Ob746/82

Entscheidungsdatum

09.11.1982

Rechtssatz

Wenn der mittels einstweiliger Vorkehrung zu sichernde Anspruch eine bürgerliche Rechtssache (Paragraph eins, JN) zum Gegenstand hat, ist es gleichgültig, ob das angerufene ordentliche Gericht darüber im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden hat, denn die für die Erlassung einer EV maßgeblichen Vorschriften der EO gelten ohne Unterschied des Verfahrens für alle ordentlichen Gerichte. Das Gericht wird hiebei funktionell gesehen in einem Bereich des Exekutionsverfahrens tätig, das für beide Verfahren gleichermaßen Anwendung findet und ist ohne Rücksicht auf das Verfahren, in welchem der zu sichernde Anspruch abzuhandeln sein wird, funktionell zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung der EV berufen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 20/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 5 Ob 20/77
  • 5 Ob 746/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 5 Ob 746/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0005114

Dokumentnummer

JJR_19770628_OGH0002_0050OB00020_7700000_001