Rechtssatz RS0005116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005116
Geschäftszahl
5Ob555/83; 4Ob370/83
Entscheidungsdatum
06.09.1983
Rechtssatz
Der Zuständigkeitstatbestand des § 387 Abs 2 Fall 2 EO ist gegeben, wenn sich die Sache, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, in dem Zeitpunkt im Gerichtssprengel befindet, in dem die tatsächliche Durchführung der Verfügung beginnt.Der Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 387, Absatz 2, Fall 2 EO ist gegeben, wenn sich die Sache, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, in dem Zeitpunkt im Gerichtssprengel befindet, in dem die tatsächliche Durchführung der Verfügung beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005116
Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0050OB00555_8300000_001