Rechtssatz RS0005126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005126
Geschäftszahl
1R59/19; 6Ob142/19d
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Rechtssatz
Bei Anhängigkeit der Klage im Auslande kann die Zuständigkeit zur Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach § 387 Abs 2 EO in Anspruch genommen werden. Dem Gerichte, welches die einstweilige Verfügung bewilligt hat, fehlt es nicht an der Zuständigkeit zur Erledigung des Antrages auf Verlängerung der Zeit, für welche die Verfügung bestimmt wurde.Bei Anhängigkeit der Klage im Auslande kann die Zuständigkeit zur Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 387, Absatz 2, EO in Anspruch genommen werden. Dem Gerichte, welches die einstweilige Verfügung bewilligt hat, fehlt es nicht an der Zuständigkeit zur Erledigung des Antrages auf Verlängerung der Zeit, für welche die Verfügung bestimmt wurde.
Entscheidungstexte
- 1 R 59/19
Entscheidungstext OGH 13.05.1919 1 R 59/19
SZ 1/26
- 6 Ob 142/19d
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 142/19d
Vgl; nur: Bei Anhängigkeit der Klage im Auslande kann die Zuständigkeit zur Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach § 387 Abs 2 EO in Anspruch genommen werden. (T1)
Beisatz: Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung im ausländischen Hauptverfahren in Österreich anerkannt und vollstreckt wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0005126
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Dokumentnummer
JJR_19190513_OGH0002_00100R00059_1900000_001