Rechtssatz RS0005171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005171
Entscheidungsdatum
08.05.1991
Rechtssatz
Auf Grund einer einstweiligen Verfügung kann, solange sie wirksam ist, Exekution geführt werden, der Exekutionstitel der (vorläufigen) einstweiligen Verfügung bildet aber keine Rechtsgrundlage für ein gleichlautendes Urteilsbegehren. Es kann nicht unter den in der EO normierten Voraussetzungen zuerst eine einstweilige Verfügung erlassen und dann unter Berufung auf diese vorläufige Maßnahme durch Urteil die vorläufige Anordnung zu einer endgültigen umgestaltet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005171
Dokumentnummer
JJR_19910508_OGH0002_0080OB00535_9100000_001