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Rechtssatz RS0005171×

Rechtssatz RS0005171

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005171

Geschäftszahl

8Ob535/91

Entscheidungsdatum

08.05.1991

Rechtssatz

Auf Grund einer einstweiligen Verfügung kann, solange sie wirksam ist, Exekution geführt werden, der Exekutionstitel der (vorläufigen) einstweiligen Verfügung bildet aber keine Rechtsgrundlage für ein gleichlautendes Urteilsbegehren. Es kann nicht unter den in der EO normierten Voraussetzungen zuerst eine einstweilige Verfügung erlassen und dann unter Berufung auf diese vorläufige Maßnahme durch Urteil die vorläufige Anordnung zu einer endgültigen umgestaltet werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 535/91
    Entscheidungstext OGH 08.05.1991 8 Ob 535/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005171

Dokumentnummer

JJR_19910508_OGH0002_0080OB00535_9100000_001