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Rechtssatz RS0005185

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005185

Geschäftszahl

5Ob1048/90

Entscheidungsdatum

30.04.1991

Rechtssatz

Auf die Folgen des allfälligen Verstoßes gegen das mittels einstweiliger Verfügung erwirkte Belastungs- und Veräußerungsverbot nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO bzw die allfällige Ausnützung des (ebenfalls auf Grund einstweiliger Verfügung) gerichtlich hinterlegten Rangordnungsbeschlusses (betreffend die beabsichtigte Veräußerung) kommt es bei Beurteilung der Zulässigkeit der begehrten Eintragung der bewilligten Streitanmerkung (Klage auf Geltendmachung eines nicht verbücherten Vorkaufsrechtes gegenüber dem Anbotspflichtigen) nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005185

Dokumentnummer

JJR_19910430_OGH0002_0050OB01048_9000000_001