Rechtssatz RS0005187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005187
Geschäftszahl
3Ob49/80; 8Ob632/87
Entscheidungsdatum
21.10.1987
Rechtssatz
Allen einstweiligen Verfügungen ist eigentümlich, daß sie die Rechtsverhältnisse in Ansehung der von der einstweiligen Verfügung betroffenen Gegenstände unberührt lassen und insbesondere kein Pfand-, Befriedigungsrecht oder auch nur eine Priorität zu späteren Durchsetzung der gesicherten Forderung schaffen. Sie erstreben lediglich die Erhaltung des status quo zur Sicherung der Durchführung der späteren Zwangsvollstreckung. Dementsprechend enthält auch die Exekutionsordnung keine Bestimmung, daß ein exekutives Pfand- oder Befriedigungsrecht im Rang einer im Zuge eines Provisorialverfahrens vorgenommenen Anmerkung zulässig wäre.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 49/80
Entscheidungstext OGH 30.04.1980 3 Ob 49/80
EvBl 1980/188 S 550 = NZ 1981,14
- 8 Ob 632/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 632/87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005187
Dokumentnummer
JJR_19800430_OGH0002_0030OB00049_8000000_001