Rechtssatz RS0005217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005217
Geschäftszahl
3Ob3/80; 3Ob36/07a
Entscheidungsdatum
25.04.2007
Rechtssatz
Die pfandweise Beschreibung setzt die Einbringung einer Mietzinsklage voraus. Es ist in diesem Fall weder die Bescheinigung des Anspruches noch die Glaubhaftmachung einer Gefahr erforderlich. Dies gilt auch für eine pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB, die nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bestandnehmers begehrt wird, wobei der Anbringung der - im Konkurs nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 11 und 48 Abs 4 KO zulässigen (SZ 6/148) - Bestandzinsklage die Anmeldung der Forderung im Konkurs (§ 103 Abs 3 KO) gleichzusetzen ist.Die pfandweise Beschreibung setzt die Einbringung einer Mietzinsklage voraus. Es ist in diesem Fall weder die Bescheinigung des Anspruches noch die Glaubhaftmachung einer Gefahr erforderlich. Dies gilt auch für eine pfandweise Beschreibung nach Paragraph 1101, ABGB, die nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bestandnehmers begehrt wird, wobei der Anbringung der - im Konkurs nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 11 und 48 Absatz 4, KO zulässigen (SZ 6/148) - Bestandzinsklage die Anmeldung der Forderung im Konkurs (Paragraph 103, Absatz 3, KO) gleichzusetzen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 3/80
Entscheidungstext OGH 23.01.1980 3 Ob 3/80
Veröff: EvBl 1980/76 S 243 = JBl 1980,480
- 3 Ob 36/07a
Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 36/07a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005217
Dokumentnummer
JJR_19800123_OGH0002_0030OB00003_8000000_001