Rechtssatz RS0005224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005224
Entscheidungsdatum
29.08.1972
Rechtssatz
Wenn bereits durch die im Ehescheidungsverfahren erlassene EV zur Sicherung des Anspruches der Ehefrau auf Benützung der Ehewohnung dem Beklagten rechtswirksam untersagt wurde, bei der Wohnungsgenossenschaft die Nutzungsrechte aufzukündigen und den für die Wohnung erlegten Baukostenzuschuß zu beheben, ist die Erlassung einer weiteren EV im wesentlichen gleichartigen Inhalts mangels Anspruchsgefährdung nicht gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005224
Dokumentnummer
JJR_19720829_OGH0002_0080OB00177_7200000_001