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Rechtssatz RS0005240

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005240

Geschäftszahl

5Ob571/80

Entscheidungsdatum

25.03.1980

Rechtssatz

Wenn auch nach Paragraph 381, EO die Gefährdung durch dritte Personen einen Grund für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bilden kann, so genügt doch nicht der Umstand, daß der Gegner der gefährdeten Partei von Exekutionen verfolgt wird, denn durch die einstweilige Verfügung soll nicht die Rechtsverfolgung anderer Gläubiger behindert oder der gefährdeten Partei ein Rang vor anderen Gläubigern gesichert werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 571/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 5 Ob 571/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005240

Dokumentnummer

JJR_19800325_OGH0002_0050OB00571_8000000_001