Rechtssatz RS0005240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005240
Entscheidungsdatum
25.03.1980
Rechtssatz
Wenn auch nach § 381 EO die Gefährdung durch dritte Personen einen Grund für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bilden kann, so genügt doch nicht der Umstand, daß der Gegner der gefährdeten Partei von Exekutionen verfolgt wird, denn durch die einstweilige Verfügung soll nicht die Rechtsverfolgung anderer Gläubiger behindert oder der gefährdeten Partei ein Rang vor anderen Gläubigern gesichert werden.Wenn auch nach Paragraph 381, EO die Gefährdung durch dritte Personen einen Grund für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bilden kann, so genügt doch nicht der Umstand, daß der Gegner der gefährdeten Partei von Exekutionen verfolgt wird, denn durch die einstweilige Verfügung soll nicht die Rechtsverfolgung anderer Gläubiger behindert oder der gefährdeten Partei ein Rang vor anderen Gläubigern gesichert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005240
Dokumentnummer
JJR_19800325_OGH0002_0050OB00571_8000000_001