Rechtssatz RS0005255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005255
Entscheidungsdatum
29.09.1964
Rechtssatz
Hat die Drittschuldnerin der Beklagten Namensaktien verkauft (eine beschränkte Gattungsschuld) und hat die Beklagte ihrerseits die an sie verkauften Aktien an die Klägerin weiterveräußert, dann wäre ein Drittverbot nach § 382 Z 7 EO an sich möglich (vgl Neumann-Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung 3. Auflage S 1199).Hat die Drittschuldnerin der Beklagten Namensaktien verkauft (eine beschränkte Gattungsschuld) und hat die Beklagte ihrerseits die an sie verkauften Aktien an die Klägerin weiterveräußert, dann wäre ein Drittverbot nach Paragraph 382, Ziffer 7, EO an sich möglich vergleiche Neumann-Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung 3. Auflage S 1199).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0005255
Dokumentnummer
JJR_19640929_OGH0002_0080OB00260_6400000_001