Rechtssatz RS0005260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005260
Entscheidungsdatum
24.10.1995
Rechtssatz
Diese Bestimmung entzieht grundsätzlich Sicherstellungen auf Liegenschaften dem Sicherungsverfahren zugunsten von Geldforderungen. Eine einstweilige Verfügung in Betreff unbeweglicher Sachen ist auch dann unzulässig, wenn es sich um die Sicherung eines Anspruches handelt, der seinem Wesen nach eine Geldforderung ist, obwohl dieser Anspruch anders bezeichnet wird. Wird zugunsten einer Geldforderung ein exekutives Pfandrecht auf einer Liegenschaft begründet, ändert dies den Charakter der Forderung als Geldforderung nicht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 541/91
Entscheidungstext OGH 02.05.1991 7 Ob 541/91
Veröff: EvBl 1991/193 S 824
- 5 Ob 526/95
Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 526/95
nur: Diese Bestimmung entzieht grundsätzlich Sicherstellungen auf Liegenschaften dem Sicherungsverfahren zugunsten von Geldforderungen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0005260
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19910502_OGH0002_0070OB00541_9100000_001