Rechtssatz RS0005264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005264
Entscheidungsdatum
15.06.1976
Rechtssatz
Wird die EV zur Sicherung eines auf Unterlassung und Beseitigung gerichteten Klagebegehren beantragt, so steht einer Bewilligung hinsichtlich beider Ansprüche nicht entgegen, daß im Wortlaut des auf die Erlassung der EV gerichteten Antrages nur ein Anspruch (Unterlassungsanspruch) aufgenommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005264
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19760615_OGH0002_0040OB00343_7600000_001