Rechtssatz RS0005304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005304
Geschäftszahl
7Ob106/73 (7Ob107/73)
Entscheidungsdatum
23.05.1973
Rechtssatz
Eine analoge Anwendung des Gesetzes auf den Fall der List ist abzulehnen, weil Gewalt und List wesentlich verschiedene Einwirkungen darstellen, der Gesetzgeber den Unterschied gekannt haben muß un die ausdrückliche Anführung nur des Falle der Gewalt daher den Schluß gebietet, daß er den (Ausnahms-) Tatbestand bewußt eingeschränkt hat (vgl Klang 2. Aufl I 94, lit 6 h).Eine analoge Anwendung des Gesetzes auf den Fall der List ist abzulehnen, weil Gewalt und List wesentlich verschiedene Einwirkungen darstellen, der Gesetzgeber den Unterschied gekannt haben muß un die ausdrückliche Anführung nur des Falle der Gewalt daher den Schluß gebietet, daß er den (Ausnahms-) Tatbestand bewußt eingeschränkt hat vergleiche Klang 2. Aufl römisch eins 94, lit 6 h).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005304
Dokumentnummer
JJR_19730523_OGH0002_0070OB00106_7300000_001