Rechtssatz RS0005312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005312
Entscheidungsdatum
11.05.1983
Rechtssatz
Bei geänderten Verhältnissen, insbesondere bei schlechtem Geschäftsgang, kann die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag (ausdrücklich oder schlüssig) zuerkannte Geschäftsführervergütung durch gerichtliche Entscheidung herabgesetzt werden. Der Anspruch, die Entnahme von Geschäftsführerbezügen (über ein bestimmtes Ausmaß hinaus) bis zu dieser Entscheidung zu unterlassen, kann durch einstweilige Verfügung (Verbot nach § 382 Z 5 EO) gesichert werden.Bei geänderten Verhältnissen, insbesondere bei schlechtem Geschäftsgang, kann die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag (ausdrücklich oder schlüssig) zuerkannte Geschäftsführervergütung durch gerichtliche Entscheidung herabgesetzt werden. Der Anspruch, die Entnahme von Geschäftsführerbezügen (über ein bestimmtes Ausmaß hinaus) bis zu dieser Entscheidung zu unterlassen, kann durch einstweilige Verfügung (Verbot nach Paragraph 382, Ziffer 5, EO) gesichert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0005312
Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0010OB00624_8300000_001