Rechtssatz RS0005371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005371
Geschäftszahl
1Ob671/76 (1Ob672/76)
Entscheidungsdatum
01.09.1976
Norm
BGB §1361a
6.DVEheG §19 Abs1
EO §382 IIIC
EO §382 IVA
Rechtssatz
Wenn auch die neue Rechtslage (BGBl 1975/412) keine formelle Bewilligung der abgesonderten Wohnungsnahme voraussetzt, bleibt dennoch für eine EV über die Benützung des Hausrates die Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnugsnahme durch den Antragsteller Voraussetzung. Auch mangels einer § 1361a BGB entsprechenden Regelung kann eine vorläufige Hausratsteilung zwischen rechtmäßig getrennt lebenden Ehegatten stattfinden, wenn der antragstellende Ehegatte Hausrat zur Führung des abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.Wenn auch die neue Rechtslage (BGBl 1975/412) keine formelle Bewilligung der abgesonderten Wohnungsnahme voraussetzt, bleibt dennoch für eine EV über die Benützung des Hausrates die Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnugsnahme durch den Antragsteller Voraussetzung. Auch mangels einer Paragraph 1361 a, BGB entsprechenden Regelung kann eine vorläufige Hausratsteilung zwischen rechtmäßig getrennt lebenden Ehegatten stattfinden, wenn der antragstellende Ehegatte Hausrat zur Führung des abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005371
Dokumentnummer
JJR_19760901_OGH0002_0010OB00671_7600000_001