Rechtssatz RS0005378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005378
Geschäftszahl
6Ob754/82; 3Ob695/82; 6Ob506/88
Entscheidungsdatum
11.02.1988
Rechtssatz
Wenn die gefährdete Partei zur beabsichtigten Beschleunigung des Verfahrens bereits in ihrem Sicherungsantrag Bescheinigungsmittel anbietet und die als Bescheinigungsmittel angebotenen Urkunden und Lichtbilder vorlegt, dann darf das Gericht trotz der positiven Anordnung in § 389 Abs 1, letzter Halbsatz, EO davon ausgehen, daß der gefährdeten Partei sonstige zur Bescheinigung taugliche Mittel nicht zu Gebote stehen. Jedenfalls dann entfällt aber auch eine Verpflichtung des Gerichtes, die gefährdete Partei zur Bezeichnung weiterer Bescheinigungsmittel und zum Antritt dieser Beweisführung aufzufordern.Wenn die gefährdete Partei zur beabsichtigten Beschleunigung des Verfahrens bereits in ihrem Sicherungsantrag Bescheinigungsmittel anbietet und die als Bescheinigungsmittel angebotenen Urkunden und Lichtbilder vorlegt, dann darf das Gericht trotz der positiven Anordnung in Paragraph 389, Absatz eins,, letzter Halbsatz, EO davon ausgehen, daß der gefährdeten Partei sonstige zur Bescheinigung taugliche Mittel nicht zu Gebote stehen. Jedenfalls dann entfällt aber auch eine Verpflichtung des Gerichtes, die gefährdete Partei zur Bezeichnung weiterer Bescheinigungsmittel und zum Antritt dieser Beweisführung aufzufordern.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 754/82
Entscheidungstext OGH 22.09.1982 6 Ob 754/82
- 3 Ob 695/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 695/82
Auch
- 6 Ob 506/88
Entscheidungstext OGH 11.02.1988 6 Ob 506/88
BankArch 1988,609 (P. Doralt) = SZ 61/39
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005378
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0060OB00754_8200000_002