Rechtssatz RS0005404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005404
Entscheidungsdatum
17.03.1982
Rechtssatz
Die Anspruchsvoraussetzung der Gefährdung ist für jeden einzelnen Gegner der gefährdeten Partei, mögen diese auch im Rechtsstreit eine Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO bilden, grundsätzlich unabhängig vom anderen zu beurteilen.Die Anspruchsvoraussetzung der Gefährdung ist für jeden einzelnen Gegner der gefährdeten Partei, mögen diese auch im Rechtsstreit eine Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO bilden, grundsätzlich unabhängig vom anderen zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005404
Dokumentnummer
JJR_19820317_OGH0002_0060OB00567_8200000_002