Rechtssatz RS0005409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005409
Entscheidungsdatum
14.10.1986
Rechtssatz
Es fehlt an der subjektiven Gefährdungsbescheinigung, wenn der (Bereicherungs-) Gläubiger mittels Drittverbot Zahlungen an den Schuldner unterbinden will; ob eine Gefährdung vorliegt, kann naturgemäß erst dann beurteilt werden, wenn nicht nur das Ausmaß des zu sichernden Anspruches, sondern auch die Höhe jener Verbindlichkeiten bekannt ist, zu deren Befriedigung die den Gegenstand des beantragten Drittverbotes bildenden Forderungen herangezogen werden könnten. Eine Gefährdung der Forderung der gefährdeten Partei durch die Einziehung dieser Außenstände wäre von vornherein ausgeschlossen, wenn auch nach der Tilgung dieser Schulden immer noch ein zur Befriedigung der gefährdeten Partei ausreichender Restbetrag verbliebe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0005409
Dokumentnummer
JJR_19861014_OGH0002_0040OB00376_8600000_001