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Rechtssatz RS0005409

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005409

Geschäftszahl

4Ob376/86

Entscheidungsdatum

14.10.1986

Rechtssatz

Es fehlt an der subjektiven Gefährdungsbescheinigung, wenn der (Bereicherungs-) Gläubiger mittels Drittverbot Zahlungen an den Schuldner unterbinden will; ob eine Gefährdung vorliegt, kann naturgemäß erst dann beurteilt werden, wenn nicht nur das Ausmaß des zu sichernden Anspruches, sondern auch die Höhe jener Verbindlichkeiten bekannt ist, zu deren Befriedigung die den Gegenstand des beantragten Drittverbotes bildenden Forderungen herangezogen werden könnten. Eine Gefährdung der Forderung der gefährdeten Partei durch die Einziehung dieser Außenstände wäre von vornherein ausgeschlossen, wenn auch nach der Tilgung dieser Schulden immer noch ein zur Befriedigung der gefährdeten Partei ausreichender Restbetrag verbliebe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 376/86
    Entscheidungstext OGH 14.10.1986 4 Ob 376/86
    RdW 1987,51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0005409

Dokumentnummer

JJR_19861014_OGH0002_0040OB00376_8600000_001