Rechtssatz RS0005415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005415
Geschäftszahl
6Ob697/78; 7Ob604/85 (7Ob605/85); 9Ob22/06k
Entscheidungsdatum
29.03.2006
Rechtssatz
In der Regel wird über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung lediglich auf Grund der von der gefährdeten Partei beigebrachten Bescheinigungsmittel entschieden, ohne ihrem Gegner das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesem steht dafür in einem solchen Falle das Recht des Widerspruches nach § 397 Abs 1 EO zu.In der Regel wird über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung lediglich auf Grund der von der gefährdeten Partei beigebrachten Bescheinigungsmittel entschieden, ohne ihrem Gegner das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesem steht dafür in einem solchen Falle das Recht des Widerspruches nach Paragraph 397, Absatz eins, EO zu.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 697/78
Entscheidungstext OGH 23.08.1978 6 Ob 697/78
- 7 Ob 604/85
Entscheidungstext OGH 24.07.1985 7 Ob 604/85
Auch
- 9 Ob 22/06k
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 Ob 22/06k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005415
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19780823_OGH0002_0060OB00697_7800000_001