Rechtssatz RS0005443
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005443
Geschäftszahl
1Ob628/80; 1Ob694/82
Entscheidungsdatum
03.11.1982
Rechtssatz
Erörterungen des Sachverhaltes mit der gefährdeten Partei im Sinne des § 182 ZPO in einem ergänzenden Verfahren widersprechen dem Wesen des auf Raschheit abgestellten Verfahrens über einstweilige Verfügungen und kommen daher nicht in Betracht.Erörterungen des Sachverhaltes mit der gefährdeten Partei im Sinne des Paragraph 182, ZPO in einem ergänzenden Verfahren widersprechen dem Wesen des auf Raschheit abgestellten Verfahrens über einstweilige Verfügungen und kommen daher nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005443
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0010OB00628_8000000_001