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Rechtssatz RS0005450×

Rechtssatz RS0005450

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005450

Geschäftszahl

8Ob224/71; 6Ob325/71; 1Ob90/72; 5Ob210/72; 8Ob237/74

Entscheidungsdatum

26.11.1974

Rechtssatz

Ein Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes ohne Erhebung oder Ankündigung einer Scheidungsklage und ohne daß nach dem Antrag eine Frist iSd Paragraph 391, Absatz 2, EO bestimmt werden soll, müßte - falls er überhaupt zulässig wäre - genauso wie ein Antrag auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 92, oder des Paragraph 93, ABGB (6 Ob 132/71) als Antrag "auf Regelung familienrechtlicher Verhältnisse" angesehen werden; eine solche Bewilligung stellt nicht eine EV oder eine Sicherungsmaßregel iSd Artikel römisch 27 , EGEO dar. Auf einen derartigen Antrag sind daher die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der EO nicht anzuwenden. Demzufolge könnte die Zulässigkeit dieses Antrages nur aus den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes abgeleitet werden. Ein Rechtsanspruch auf abgesondertes Wohnen bei aufrechter Ehe kann aber aus den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes nicht abgeleitet werden. Daraus folgt, daß ein im Verfahren Außerstreitsachen gestellter Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes ohne Beziehung auf ein einzuleitendes oder bereits eingeleitetes Scheidungsverfahren unzulässig ist. Er ist zurückzuweisen. Ein dennoch durchgeführtes Außerstreitverfahren und eine meritorische Entscheidung über einen solchen Antrag sind nichtig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 224/71
    Entscheidungstext OGH 22.12.1971 8 Ob 224/71
    Veröff: SZ 44/193 = EvBl 1992/79 S 131 = JBl 1972,318 (ablehnend Bydlinski) = MietSlg 23750
  • 6 Ob 325/71
    Entscheidungstext OGH 17.02.1972 6 Ob 325/71
    Veröff: MietSlg 24648
  • 1 Ob 90/72
    Entscheidungstext OGH 19.04.1972 1 Ob 90/72
    Veröff: MietSlg 24649
  • 5 Ob 210/72
    Entscheidungstext OGH 24.10.1972 5 Ob 210/72
  • 8 Ob 237/74
    Entscheidungstext OGH 26.11.1974 8 Ob 237/74
    Beisatz: Die gerichtliche Regelung familienrechtlicher Verhältnisse im Außerstreitverfahren ist nur im ehefreundlichen Sinn (zB Aufforderung zur Aufnahme der Ehegemeinschaft), nicht aber durch Bewilligung eines Zustandes zuzulassen, der dem Grundsatz der ehelichen Gemeinschaft widerspricht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005450

Dokumentnummer

JJR_19711222_OGH0002_0080OB00224_7100000_001