Rechtssatz RS0005454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005454
Geschäftszahl
1Ob883/54; 3Ob529/93
Entscheidungsdatum
14.07.1993
Rechtssatz
Die glaubhafte Äußerung des Gegners der gefährdeten Partei, sie werde im Inland das Vermögen veräußern und sich ins Ausland begeben, ist zum Nachweis einer subjektiven Gefährdung ausreichend (vgl gegenteilig 2 Ob 412/53, 3 Ob 299/54).Die glaubhafte Äußerung des Gegners der gefährdeten Partei, sie werde im Inland das Vermögen veräußern und sich ins Ausland begeben, ist zum Nachweis einer subjektiven Gefährdung ausreichend vergleiche gegenteilig 2 Ob 412/53, 3 Ob 299/54).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 883/54
Entscheidungstext OGH 24.11.1954 1 Ob 883/54
- 3 Ob 529/93
Entscheidungstext OGH 14.07.1993 3 Ob 529/93
Auch; Beisatz hier: geplante "Auswanderung" (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005454
Dokumentnummer
JJR_19541124_OGH0002_0010OB00883_5400000_001