Rechtssatz RS0005462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005462
Entscheidungsdatum
08.05.1979
Rechtssatz
Jede einstweilige Verfügung hat immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand. Es ist daher auch im allgemeinen ausreichend, wenn sich diese vorläufige Regelung auf das Verbot des unmittelbaren Eingriffes in die Interessen der gefährdeten Partei bezieht. Dies schließt aber keineswegs aus, daß im Hauptverfahren der Kreis des Verbotes zur Verhinderung einer Umgehung weiter gefaßt wird als im Provisorialverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005462
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0040OB00306_7900000_001