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Rechtssatz RS0005462×

Rechtssatz RS0005462

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005462

Geschäftszahl

4Ob306/79

Entscheidungsdatum

08.05.1979

Rechtssatz

Jede einstweilige Verfügung hat immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand. Es ist daher auch im allgemeinen ausreichend, wenn sich diese vorläufige Regelung auf das Verbot des unmittelbaren Eingriffes in die Interessen der gefährdeten Partei bezieht. Dies schließt aber keineswegs aus, daß im Hauptverfahren der Kreis des Verbotes zur Verhinderung einer Umgehung weiter gefaßt wird als im Provisorialverfahren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 306/79
    Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 306/79
    ÖBl 1980,46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005462

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19790508_OGH0002_0040OB00306_7900000_001