Rechtssatz RS0005468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005468
Geschäftszahl
1Ob586/76; 2Ob523/80
Entscheidungsdatum
06.05.1980
Rechtssatz
Im Falle der Wiederholung des Antrags auf Erlassung einer (bereits abgelaufenen, also nicht einfach verlängerten) EV ist bei verständiger, nicht zu engherziger Auslegung der Anordnung des Gesetzes, daß der behauptete Anspruch "auf Verlangen" des Gerichtes zu bescheinigen ist, auf das Vorbringen und die Bescheinigungsanbote des ersten Antrages zurückzugreifen, zumal wenn er damals schon auf Grund der vorgelegten Urkunden (ohne Vernehmung der zusätzlich beantragten Zeugen) bewilligt worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005468
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19760428_OGH0002_0010OB00586_7600000_003