Rechtssatz RS0005476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005476
Geschäftszahl
1Ob187/71; 5Ob556/84
Entscheidungsdatum
29.05.1984
Rechtssatz
Die der gefährdeten Partei auferlegte Kaution darf nur dann nicht so hart sein, daß sie den Vollzug der EV hindern könnte, wenn diese an sich gerechtfertigt, der Anspruch also in genügender Weise bescheinigt ist (§ 390 Abs 2 EO) und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der gefährdeten Partei auf ein Vorgehen des Antraggegners zurückzuführen sind. Eine Beschränkung der Höhe nach diesem Grunde ist hingegen bei Auferlegung einer Sicherheitsleistung wegen nicht ausreichender Bescheinigung des Anspruchs (§ 390 Abs 1 EO) nicht möglich.Die der gefährdeten Partei auferlegte Kaution darf nur dann nicht so hart sein, daß sie den Vollzug der EV hindern könnte, wenn diese an sich gerechtfertigt, der Anspruch also in genügender Weise bescheinigt ist (Paragraph 390, Absatz 2, EO) und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der gefährdeten Partei auf ein Vorgehen des Antraggegners zurückzuführen sind. Eine Beschränkung der Höhe nach diesem Grunde ist hingegen bei Auferlegung einer Sicherheitsleistung wegen nicht ausreichender Bescheinigung des Anspruchs (Paragraph 390, Absatz eins, EO) nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005476
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19710811_OGH0002_0010OB00187_7100000_002