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Rechtssatz RS0005476

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005476

Geschäftszahl

1Ob187/71; 5Ob556/84

Entscheidungsdatum

29.05.1984

Rechtssatz

Die der gefährdeten Partei auferlegte Kaution darf nur dann nicht so hart sein, daß sie den Vollzug der EV hindern könnte, wenn diese an sich gerechtfertigt, der Anspruch also in genügender Weise bescheinigt ist (Paragraph 390, Absatz 2, EO) und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der gefährdeten Partei auf ein Vorgehen des Antraggegners zurückzuführen sind. Eine Beschränkung der Höhe nach diesem Grunde ist hingegen bei Auferlegung einer Sicherheitsleistung wegen nicht ausreichender Bescheinigung des Anspruchs (Paragraph 390, Absatz eins, EO) nicht möglich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 187/71
    Entscheidungstext OGH 11.08.1971 1 Ob 187/71
  • 5 Ob 556/84
    Entscheidungstext OGH 29.05.1984 5 Ob 556/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005476

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19710811_OGH0002_0010OB00187_7100000_002