Rechtssatz RS0005481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005481
Entscheidungsdatum
10.02.1971
Rechtssatz
Ist vor Einbringung einer Scheidungsklage im Außerstreitverfahren die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes beantragt worden und ist dieses Verfahren noch anhängig, kann im Scheidungsverfahren kein neuerlicher Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes gestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005481
Dokumentnummer
JJR_19710210_OGH0002_0060OB00016_7100000_001