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Rechtssatz RS0005493×

Rechtssatz RS0005493

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005493

Geschäftszahl

7Ob521/92 (7Ob522/92); 17Ob24/09t; 8Ob95/25s

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Rechtssatz

Der Auftrag zum Erlag der Sicherheit muss befristet und das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung von der Einhaltung der Frist abhängig gemacht werden, wenn eine einstweilige Verfügung schon vor dem Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung vollzogen wurde (SZ 42/125; SZ 52/48). Eines Ausspruches, dass auch die Grundbuchseintragung gelöscht wird, wenn die Klägerin die Sicherheit nicht erlegt, bedarf es dagegen nicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 521/92
    Entscheidungstext OGH 05.03.1992 7 Ob 521/92
  • 17 Ob 24/09t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 24/09t
    Vgl; Beisatz: Da die einstweilige Verfügung bereits durch Zustellung der Rekursentscheidung in Vollzug gesetzt wurde, ist der Auftrag zum Erlag der Sicherheit zu befristen und das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung von der Einhaltung der Frist abhängig zu machen. (T1);
    Veröff: SZ 2009/154
  • 8 Ob 95/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 Ob 95/25s
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005493

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19920305_OGH0002_0070OB00521_9200000_001