Rechtssatz RS0005493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005493
Geschäftszahl
7Ob521/92 (7Ob522/92); 17Ob24/09t; 8Ob95/25s
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Rechtssatz
Der Auftrag zum Erlag der Sicherheit muss befristet und das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung von der Einhaltung der Frist abhängig gemacht werden, wenn eine einstweilige Verfügung schon vor dem Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung vollzogen wurde (SZ 42/125; SZ 52/48). Eines Ausspruches, dass auch die Grundbuchseintragung gelöscht wird, wenn die Klägerin die Sicherheit nicht erlegt, bedarf es dagegen nicht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 521/92
Entscheidungstext OGH 05.03.1992 7 Ob 521/92
- 17 Ob 24/09t
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 17 Ob 24/09t
Vgl; Beisatz: Da die einstweilige Verfügung bereits durch Zustellung der Rekursentscheidung in Vollzug gesetzt wurde, ist der Auftrag zum Erlag der Sicherheit zu befristen und das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung von der Einhaltung der Frist abhängig zu machen. (T1);
Veröff: SZ 2009/154
- 8 Ob 95/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 Ob 95/25s
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0005493
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19920305_OGH0002_0070OB00521_9200000_001