Rechtssatz RS0005507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005507
Geschäftszahl
1Ob350/47; 3Ob433/55
Entscheidungsdatum
14.09.1955
Rechtssatz
Für die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Anspruches nach § 1330 Abs 2 ABGB ist nicht nur die Unwahrheit der verbreiteten Tatsache zu bescheinigen, sondern auch, daß der Verbreiter Kenntnis dieser Unwahrheit hatte oder haben mußte.Für die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Anspruches nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist nicht nur die Unwahrheit der verbreiteten Tatsache zu bescheinigen, sondern auch, daß der Verbreiter Kenntnis dieser Unwahrheit hatte oder haben mußte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0005507
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19470528_OGH0002_0010OB00350_4700000_001