Rechtssatz RS0005531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005531
Geschäftszahl
4Ob309/70; 4Ob333/74; 4Ob337/75
Entscheidungsdatum
07.10.1975
Rechtssatz
Keine vollständige Bestätigung des erstgerichtlichen Beschluß, wenn das Rekursgericht die vom Erstgericht nach § 390 EO festgesetzte Kaution herabgesetzt hat. In diesem Fall kann auch der Beklagte, dessen Rekurs gegen die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes erfolglos geblieben war, den Beklagten des Rekursgerichtes mit RevRek anfechten.Keine vollständige Bestätigung des erstgerichtlichen Beschluß, wenn das Rekursgericht die vom Erstgericht nach Paragraph 390, EO festgesetzte Kaution herabgesetzt hat. In diesem Fall kann auch der Beklagte, dessen Rekurs gegen die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes erfolglos geblieben war, den Beklagten des Rekursgerichtes mit RevRek anfechten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 309/70
Entscheidungstext OGH 24.02.1970 4 Ob 309/70
- 4 Ob 333/74
Entscheidungstext OGH 01.10.1974 4 Ob 333/74
- 4 Ob 337/75
Entscheidungstext OGH 07.10.1975 4 Ob 337/75
Beisatz hier: Rekurs des Klägers gegen Erhöhung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0005531
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19700224_OGH0002_0040OB00309_7000000_001