Rechtssatz RS0005533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005533
Entscheidungsdatum
26.06.1984
Rechtssatz
Ist eine einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Frist des § 396 EO erloschen und ändert das Rekursgericht den die Teilabweisung - und damit andere Ansprüche - betreffenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses dahin ab, daß es eine einstweilige Verfügung hinsichtlich weiterer Ansprüche (hier: Werbeaussagen) erläßt, hat es damit nicht die - gar nicht mehr rechtswirksam bestehende - einstweilige Verfügung des Erstgerichtes ergänzt oder erweitert, sondern hat eine neue einstweilige Verfügung erlassen. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der §§ 390 Abs 1, 396 EO beziehen sich nur auf bewilligte einstweilige Verfügungen, nicht aber auf die - vom Erstgericht vorgenommene - Abweisung eines Teiles des Sicherungsantrages.Ist eine einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Frist des Paragraph 396, EO erloschen und ändert das Rekursgericht den die Teilabweisung - und damit andere Ansprüche - betreffenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses dahin ab, daß es eine einstweilige Verfügung hinsichtlich weiterer Ansprüche (hier: Werbeaussagen) erläßt, hat es damit nicht die - gar nicht mehr rechtswirksam bestehende - einstweilige Verfügung des Erstgerichtes ergänzt oder erweitert, sondern hat eine neue einstweilige Verfügung erlassen. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 390, Absatz eins, 396, EO beziehen sich nur auf bewilligte einstweilige Verfügungen, nicht aber auf die - vom Erstgericht vorgenommene - Abweisung eines Teiles des Sicherungsantrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005533
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0040OB00352_8400000_001