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Rechtssatz RS0005533×

Rechtssatz RS0005533

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005533

Geschäftszahl

4Ob352/84

Entscheidungsdatum

26.06.1984

Rechtssatz

Ist eine einstweilige Verfügung wegen Ablaufs der Frist des Paragraph 396, EO erloschen und ändert das Rekursgericht den die Teilabweisung - und damit andere Ansprüche - betreffenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses dahin ab, daß es eine einstweilige Verfügung hinsichtlich weiterer Ansprüche (hier: Werbeaussagen) erläßt, hat es damit nicht die - gar nicht mehr rechtswirksam bestehende - einstweilige Verfügung des Erstgerichtes ergänzt oder erweitert, sondern hat eine neue einstweilige Verfügung erlassen. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 390, Absatz eins, 396, EO beziehen sich nur auf bewilligte einstweilige Verfügungen, nicht aber auf die - vom Erstgericht vorgenommene - Abweisung eines Teiles des Sicherungsantrages.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 352/84
    Entscheidungstext OGH 26.06.1984 4 Ob 352/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005533

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Dokumentnummer

JJR_19840626_OGH0002_0040OB00352_8400000_001