Rechtssatz RS0005536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005536
Entscheidungsdatum
16.01.1973
Rechtssatz
Der auf die Zuständigkeit auf Grund des Wohnsitzes des Drittschuldners (§ 387 Abs 2 3. Fall) gestützte Gerichtsstand bleibt gewahrt, unabhängig vom Schicksal der aufgetragenen Klage und auch unabhängig davon, ob sich nachträglich herausstellt, daß die Forderung des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Drittschuldner nicht zu Recht besteht.Der auf die Zuständigkeit auf Grund des Wohnsitzes des Drittschuldners (Paragraph 387, Absatz 2, 3. Fall) gestützte Gerichtsstand bleibt gewahrt, unabhängig vom Schicksal der aufgetragenen Klage und auch unabhängig davon, ob sich nachträglich herausstellt, daß die Forderung des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Drittschuldner nicht zu Recht besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0005536
Dokumentnummer
JJR_19730116_OGH0002_0040OB00501_7300000_001