Rechtssatz RS0005537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005537
Entscheidungsdatum
10.11.1982
Rechtssatz
Daß aus Anlaß eines erhobenen Widerspruches die einstweilige Verfügung auch nur in der Weise abgeändert werden kann, daß sie von einer Sicherheit abhängig gemacht wird, entspricht herrschender Auffassung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005537
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19821110_OGH0002_0030OB00641_8200000_001